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Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht oder ist diese unwirksam, entscheidet das Amtsgericht, wer die gesetzliche Vertretung einer Person übernimmt, die nicht entscheidungsfähig ist. In der Mehrheit sind dies nicht Familienangehörige, sondern außenstehende Dritte. Wer bestimmte Vorstellungen darüber hat, wer im Falle der Entscheidungsunfähigkeit gesetzliche/r Vertreter/in sein soll, kann dies in einer Betreuungsverfügung regeln - ggf. auch ergänzend oder alternativ zu einer Vorsorgevollmacht.
Der Vortrag richtet sich an Menschen jeglichen Alters.